Ausschüsse - Arten

In Kürze

Der Betriebsrat kann bestimmte Aufgaben auf Ausschüsse übertragen. Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet dabei mehrere Arten von Ausschüssen.

Definition

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darf der Betriebsrat besondere Angelegenheiten an eigens gebildete Ausschüsse weitergeben. Diese Ausschüsse sind keine Arbeitsgruppen im Sinne des § 28a BetrVG — Arbeitsgruppen sind eigenständige arbeitsorganisatorische Einheiten von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsauftrag weitgehend selbstständig erfüllen.

Es gibt folgende Arten von Ausschüssen:

  • Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG): Muss gebildet werden, wenn der Betriebsrat mindestens neun Mitglieder hat. Er führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.
  • Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG): Pflicht in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern. Er berät wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer und informiert den Betriebsrat.
  • Weitere Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 BetrVG): Können freiwillig gebildet werden, um die Betriebsratsarbeit effektiver zu gestalten. Auch gemeinsame Ausschüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat sind möglich.
  • Gemeinsamer Ausschuss (§ 28 Abs. 2 BetrVG): Hier können Aufgaben zur selbstständigen Entscheidung auf Mitglieder übertragen werden, die sowohl vom Betriebsrat als auch vom Arbeitgeber benannt wurden. Wichtig: Dieser Ausschuss ist kein Teil des Betriebsrats, sondern eine eigenständige Einrichtung der Betriebsverfassung.