Altersteilzeitarbeit

In Kürze

Altersteilzeitarbeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte zu reduzieren und so schrittweise in den Ruhestand zu wechseln. Die Regeln dazu stehen im Altersteilzeitgesetz (AltTZG).

Definition

Altersteilzeitarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und dabei weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt. Die Vereinbarung muss mindestens bis zu dem Zeitpunkt reichen, ab dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann.

Damit die Altersteilzeit nach dem AltTZG anerkannt wird, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorherige Beschäftigung: In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit müssen mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgewiesen werden.
  • Aufstockung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt um mindestens 20 % aufstocken und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
  • Tarifliche oder betriebliche Grundlage: Seit 2010 ist Altersteilzeit nur möglich, wenn sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Die Altersteilzeit kann als Teilzeitmodell (gleichmäßig reduzierte Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum) oder als Blockmodell (volle Arbeitszeit in einer Arbeitsphase, dann vollständige Freistellung) vereinbart werden. Im Blockmodell ist die Dauer ohne tarifliche Regelung auf bis zu drei Jahre begrenzt; mit entsprechender tarifvertraglicher Grundlage sind längere Zeiträume möglich.

Die Höchstdauer der Altersteilzeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, da danach Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung eintritt.

Wichtige gesetzliche Grundlagen:

  • § 2 AltTZG – Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
  • § 3 AltTZG – Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers
  • § 8 SGB IV – Grenze zur geringfügigen Beschäftigung