In Kürze
Arbeitslosengeld (ALG) ist eine beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistung der Arbeitslosenversicherung, die Arbeitnehmer bei Jobverlust finanziell absichert. Wer Anspruch hat und unter welchen Bedingungen, regelt das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Definition
Arbeitslosengeld ist eine staatliche Geldleistung, die bei Eintritt von Arbeitslosigkeit gewährt wird. Voraussetzungen sind Beschäftigungslosigkeit, persönliche Verfügbarkeit, Meldung bei der zuständigen Behörde sowie eine ausreichende versicherungspflichtige Vorbeschäftigung innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist (§ 137 SGB III).
Der Anspruch entsteht grundsätzlich mit Eintritt der Arbeitslosigkeit. Nach § 137 Abs. 2 SGB III können Arbeitnehmer jedoch selbst bestimmen, dass der Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt – etwa um durch Warten ein höheres Lebensalter zu erreichen und damit eine längere Bezugsdauer zu erhalten.
Die Leistungshöhe richtet sich nach einem pauschalierten Nettoentgelt aus dem zuvor erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dabei wird zwischen dem allgemeinen und dem erhöhten Leistungssatz unterschieden, wobei familiäre Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Bezugsdauer hängt von der Dauer der Vorbeschäftigung und dem Lebensalter bei Anspruchsentstehung ab.
Ruhen des Anspruchs: Wird ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung beendet, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der eigentlich geltenden Kündigungsfrist ruhen (§ 158 SGB III). Darüber hinaus ruht oder entfällt der Anspruch bei Sperrzeiten oder dem Bezug bestimmter vorrangiger Sozialleistungen.
Freiwillige Weiterversicherung: Wer sich selbstständig macht, Elternzeit nimmt oder eine berufliche Weiterbildung absolviert, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern (§ 28a SGB III). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Person in den 24 Monaten vor Beginn mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Teilarbeitslosengeld: Wer mehrere versicherungspflichtige Jobs gleichzeitig ausübt und einen davon verliert, gilt als teilarbeitslos und kann nach § 162 SGB III Teilarbeitslosengeld beziehen. Diese Leistung wird für maximal sechs Monate gewährt.
Auslandsbeschäftigung: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Beschäftigungszeiten im Ausland für einen deutschen Leistungsanspruch angerechnet werden – etwa bei Grenzgängern oder entsandten Arbeitnehmern.
Folgende Rechtsgrundlagen sind besonders relevant:
- § 137 SGB III – Grundvoraussetzungen des Anspruchs
- § 137 Abs. 2 SGB III – Bestimmung des Anspruchsbeginns
- § 28a SGB III – Freiwillige Weiterversicherung
- § 158 SGB III – Ruhen bei Abfindungszahlung
- § 162 SGB III – Teilarbeitslosengeld
Abzugrenzen ist das Arbeitslosengeld vom Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II), das eine steuerfinanzierte Grundsicherungsleistung darstellt und nicht auf Beiträgen beruht. In der arbeitsrechtlichen Praxis beeinflusst das Arbeitslosengeld die rechtliche Bewertung von Kündigungen und Beendigungsvereinbarungen.