Ausschüsse - Übertragung von Aufgaben

In Kürze

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat nach § 28 BetrVG Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen – zur Entlastung und für effizientere Arbeit.

Definition

Der Betriebsrat muss nicht jedes komplexe Thema im gesamten Gremium behandeln. Er kann Fachausschüsse einsetzen, die Themen vorberaten und Empfehlungen aussprechen – ähnlich wie Ausschüsse in politischen Gremien.

Grundsätzlich kann ein Ausschuss alle Aufgaben vorbereitend übernehmen, die zum Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats gehören. Beispiele sind die Planung neuer Produktionsverfahren, die Erarbeitung von Arbeitszeitregelungen oder Vorschläge zur Personalplanung.

Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Betriebsrat einem Ausschuss Aufgaben auch zur selbstständigen Erledigung übertragen. Der Beschluss des Ausschusses ersetzt dann einen Betriebsratsbeschluss. Dafür ist die Zustimmung der Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder nötig, und der Beschluss muss schriftlich gefasst werden. Außerdem muss ein Betriebsausschuss tatsächlich gebildet worden sein.

Bestimmte Aufgaben bleiben jedoch immer beim Gesamtbetriebsrat und können nicht übertragen werden:

  • Abschluss von Betriebsvereinbarungen
  • Anrufung der Einigungsstelle
  • Führung der laufenden Geschäfte (außer durch den Betriebsausschuss)
  • Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seiner Stellvertretung

Der Betriebsrat darf sich durch die Übertragung nicht seiner Kernaufgaben entledigen. Ein Kernbereich gesetzlicher Befugnisse muss stets beim Betriebsrat als Gesamtorgan verbleiben.

Nach § 28 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat auch gemeinsame Ausschüsse mit dem Arbeitgeber bilden, die paritätisch besetzt sind und ebenfalls selbstständige Entscheidungen treffen können. Dabei sollte der Betriebsrat sorgfältig abwägen, welche Mitbestimmungsrechte er an ein solches gemeinsames Gremium abgibt.