Arbeitgeber

In Kürze

Der Arbeitgeber ist die Person oder Organisation, die einen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsleistung erhält und dafür Lohn zahlt. In der Sozialversicherung trägt der Arbeitgeber besondere gesetzliche Pflichten.

Definition

Als Arbeitgeber gilt jede natürliche oder juristische Person, zu der ein Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Grundlage ist in der Regel der Arbeitsvertrag, der in der Sozialversicherung an keine bestimmte Form gebunden ist.

Der Arbeitgeber hat das Recht, dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen (Direktionsrecht). Im Gegenzug schuldet er das vereinbarte Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeit.

Pflichten in der Sozialversicherung umfassen unter anderem:

  • Meldungen nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) erstatten
  • Den Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag vom Lohn einbehalten und an die Einzugsstelle abführen
  • Entgeltunterlagen vollständig führen und aufbewahren, damit Betriebsprüfungen möglich sind

Zu den aufzubewahrenden Unterlagen zählen zum Beispiel Schulbescheinigungen, Immatrikulationsnachweise, Rentenbescheide oder Erklärungen bei geringfügiger Beschäftigung. Welche Angaben genau erforderlich sind, regelt die Beitragsverfahrensverordnung (BVV).

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in Deutschland sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, sind seit dem 1. Januar 2021 verpflichtet, einen Bevollmächtigten im Inland zu benennen. Dieser muss die Entgeltunterlagen auf Deutsch führen und aufbewahren. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 28f Abs. 1b SGB IV. So wird sichergestellt, dass die Sozialversicherungspflichten auch bei ausländischen Arbeitgebern überprüft werden können, da eine Prüfung im Ausland nach § 28p SGB IV nicht möglich ist.