In Kürze
Eine Arbeitshilfe ist ein Fördermittel, das Arbeitgebern hilft, Arbeitsplätze behinderungsgerecht auszugestalten. Ziel ist es, bestehende Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen dauerhaft zu sichern.
Definition
Als Arbeitshilfe bezeichnet man Zuschüsse, die Arbeitgeber von der Arbeitsagentur erhalten können, um Ausbildungs- oder Arbeitsplätze behinderungsgerecht einzurichten. Grundlage ist § 46 Abs. 2 SGB III. Gefördert werden können bis zu 100 % der notwendigen Kosten.
Voraussetzung ist, dass der betroffene Arbeitnehmer ein Mensch mit Behinderung, schwerbehinderter Mensch oder eine gleichgestellte Person im Sinne von § 2 SGB IX ist. Es geht dabei nicht darum, neue Stellen zu schaffen, sondern vorhandene Arbeitsplätze zu erhalten und anzupassen.
Eng damit verbunden ist der Anspruch schwerbehinderter Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber auf technische Arbeitshilfen nach § 164 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX. Solche technischen Hilfsmittel sollen vorhandene Fähigkeiten fördern, fehlende Fertigkeiten ausgleichen, Arbeitsbelastungen verringern und die Arbeitssicherheit gewährleisten.
Die Förderung ist eine sogenannte Ermessensleistung: Die Arbeitsagentur entscheidet im Einzelfall, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird. Antragsteller haben jedoch einen Anspruch darauf, dass das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt wird.
Wichtig: Den Zuschuss können nur Arbeitgeber beantragen, die nicht bereits gesetzlich zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind. Nach § 154 Abs. 1 SGB IX müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten 5 % ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Wer diese Pflicht nicht erfüllt, zahlt stattdessen eine Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 1 SGB IX.