In Kürze
Eine Arbeitnehmererfindung ist eine Erfindung oder ein technischer Verbesserungsvorschlag, den ein Arbeitnehmer im Betrieb macht. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) regelt, wer welche Rechte daran hat und wer was bekommt.
Definition
Arbeitnehmererfindungen umfassen zwei Arten: Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sein müssen, und technische Verbesserungsvorschläge, für die das nicht erforderlich ist. Macht ein Arbeitnehmer eine Erfindung im Rahmen seiner normalen Aufgaben, spricht man von einer Diensterfindung.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, solche Erfindungen dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden und sie geheim zu halten. Sie dürfen die Erfindung nicht selbst verwerten, solange der Arbeitgeber Rechte daran hat.
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung innerhalb von 4 Monaten schriftlich in Anspruch nehmen — unbeschränkt oder beschränkt. Tut er das, gehen alle Rechte auf ihn über. Er ist dann verpflichtet, eine angemessene Vergütung zu zahlen und die Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden, wobei der Arbeitnehmer als Erfinder genannt werden muss.
Einigen sich beide Seiten nicht über die Vergütung, kann der Arbeitgeber sie einseitig festsetzen. Der Arbeitnehmer hat dann ein Widerspruchsrecht, das zu einem Schiedsverfahren beim Patentamt führt. Scheitert auch das, entscheiden die zuständigen Landgerichte.
Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung nicht in Anspruch, wird sie frei — der Arbeitnehmer darf dann uneingeschränkt darüber verfügen.
Daneben gibt es freie Erfindungen, die außerhalb des betrieblichen Aufgabenbereichs entstehen. Auch diese muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, damit dieser prüfen kann, ob er sie als Diensterfindung beansprucht. Widerspricht der Arbeitgeber nicht innerhalb von 3 Monaten, kann er sie nicht mehr als Diensterfindung geltend machen.
Für nicht-technische Verbesserungsvorschläge — etwa betriebswirtschaftlicher Art — werden Vergütungen in der Praxis häufig durch Betriebsvereinbarungen zum betrieblichen Vorschlagswesen geregelt.
Pflichten im Überblick
- Arbeitnehmer: Meldepflicht, Geheimhaltungspflicht, kein privates Verwertungsrecht
- Arbeitgeber: Vergütungspflicht, Pflicht zur Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung mit Namensnennung des Erfinders