Arbeitspausen

In Kürze

Arbeitspausen sind im Voraus festgelegte Unterbrechungen der Arbeit, in denen Arbeitnehmer weder arbeiten noch sich bereithalten müssen. Das Gesetz schreibt Mindestpausen vor, die sich nach der täglichen Arbeitszeit richten.

Definition

Eine Arbeitspause ist eine fest eingeplante Auszeit während der Arbeitszeit. In dieser Zeit darf der Arbeitnehmer frei entscheiden, wo und wie er die Zeit verbringt — er muss weder arbeiten noch erreichbar sein.

Arbeitspausen dienen der Erholung, der Einnahme von Mahlzeiten und der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit. Die gesetzlichen Mindestanforderungen sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt:

  • § 4 Satz 1 ArbZG — Arbeit muss durch im Voraus feststehende Ruhepausen unterbrochen werden.
  • § 4 Satz 2 ArbZG — Pausen können in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
  • § 4 Satz 3 ArbZG — Niemand darf länger als sechs Stunden ohne Pause beschäftigt werden.

Die Mindestpausenzeiten für Erwachsene im Überblick: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben. Bei mehr als neun Stunden Arbeit sind es mindestens 45 Minuten.

Für jugendliche Arbeitnehmer und minderjährige Auszubildende gelten nach § 11 JArbSchG strengere Regeln: Bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Pause Pflicht, bei mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten. Außerdem dürfen Jugendliche nicht länger als viereinhalb Stunden am Stück ohne Pause arbeiten.

Bei bestimmten belastenden Tätigkeiten — etwa Bildschirmarbeit, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder schwerer körperlicher Arbeit — empfehlen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zusätzliche kurze Pausen. Diese sollten nicht zu einer einzigen großen Pause zusammengezogen werden, da sonst die erholende Wirkung verloren geht.

Abweichungen von den gesetzlichen Pausenregeln sind nur in engen Grenzen möglich und müssen in einem Tarifvertrag oder einer darauf gestützten Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt sein (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ArbZG).

Der Betriebsrat hat bei der Festlegung von Arbeitspausen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG — sowohl was die Dauer als auch die Lage der Pausen betrifft.

Beschäftigt ein Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter, muss er nach Anhang 4.2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einen geeigneten Pausenraum bereitstellen — es sei denn, in den Arbeitsräumen selbst sind gleichwertige Erholungsmöglichkeiten vorhanden.