In Kürze
Allgemeine personelle Angelegenheiten sind ein zentraler Bereich der Betriebsratsbeteiligung. Sie regeln, wie der Betriebsrat bei Personalplanung, Stellenausschreibungen und beruflicher Bildung mitwirken darf.
Definition
Der Betriebsrat hat grundsätzlich kein Mitspracherecht bei wirtschaftlichen Entscheidungen des Arbeitgebers. Stattdessen beteiligt ihn das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) an den personellen und sozialen Folgen solcher Entscheidungen.
Die allgemeinen personellen Angelegenheiten umfassen folgende Bereiche:
- § 92 BetrVG – Personalplanung: Der Betriebsrat wird über geplante personelle Maßnahmen informiert und beraten.
- § 92a BetrVG – Beschäftigungssicherung: Der Betriebsrat kann Vorschläge machen, um Arbeitsplätze zu sichern.
- § 93 BetrVG – Ausschreibung von Arbeitsplätzen: Der Betriebsrat kann verlangen, dass freie Stellen intern ausgeschrieben werden.
- § 94 BetrVG – Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze: Für Personalfragebögen und Beurteilungsverfahren ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
- § 95 BetrVG – Auswahlrichtlinien: Bei Richtlinien für Einstellungen oder Versetzungen hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte.
Ergänzend regeln die §§ 96 bis 98 BetrVG die berufliche Bildung im Betrieb. Ob Weiterbildungsmaßnahmen überhaupt angeboten werden, liegt jedoch im Ermessen des Arbeitgebers.
Der Betriebsrat hat in Fragen der Berufsbildung zunächst nur ein Beratungsrecht. Dieses wird erst dann zum echten Mitbestimmungsrecht, wenn Weiterbildung aufgrund von Umstrukturierungen im Betrieb notwendig wird und sich dadurch die erforderlichen Kenntnisse am Arbeitsplatz verändern.