A1 - Elektronischer Antrag und Ausstellung

In Kürze

Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass für einen ins EU-Ausland entsandten Arbeitnehmer weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt. Arbeitgeber sind seit 2019 verpflichtet, diesen Nachweis elektronisch zu beantragen.

Definition

Wer als Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen EU-Staat, einem EWR-Staat oder der Schweiz arbeitet, benötigt eine A1-Bescheinigung. Dieses Dokument zeigt den Behörden im Ausland, dass die Person weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt und dort keine Beiträge zahlen muss.

Die rechtliche Grundlage bilden § 106 SGB IV sowie Art. 12 und Art. 16 der EG-Verordnung Nr. 883/2004. § 106 SGB IV schreibt vor, dass Arbeitgeber den Antrag auf Feststellung der Weitergeltung deutschen Rechts elektronisch stellen müssen.

Seit dem 01.01.2019 ist das elektronische Verfahren für alle Arbeitgeber verbindlich — zunächst bei Entsendungen. Ab dem 01.01.2021 gilt die Pflicht auch für weitere Fälle:

  • Entsendungen (Art. 12 EG-VO 883/2004): Arbeitnehmer, die vorübergehend in einen anderen EU-/EWR-Staat oder die Schweiz geschickt werden.
  • Flug- und Kabinenbesatzungen: Mitglieder mit Homebase in Deutschland, die in anderen EU-/EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich eingesetzt werden.
  • Öffentlicher Dienst: Beamte und gleichgestellte Beschäftigte bei Auslandseinsätzen in den genannten Staaten.
  • Ausnahmevereinbarungen (Art. 16 EG-VO 883/2004): Wenn die normalen Entsendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, aber die beteiligten Staaten ausnahmsweise der Weitergeltung deutschen Rechts zustimmen.
  • Mehrstaatentätigkeit: Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren EU-/EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich tätig sind.

Nicht elektronisch über dieses Verfahren beantragbar sind derzeit Bescheinigungen für Entsendungen in Staaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, sowie für Entsendungen in Staaten ohne jedes Abkommen. Für die erste Gruppe ist eine Aufnahme in § 106 SGB IV zum 01.01.2026 geplant.

Der Antrag wird je nach Versicherungsstatus des Arbeitnehmers bei unterschiedlichen Stellen gestellt: gesetzlich Krankenversicherte wenden sich an ihre Krankenkasse, nicht gesetzlich Krankenversicherte an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Anträge im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen oder Mehrstaatentätigkeiten gehen an den GKV-Spitzenverband (DVKA).

Die zuständige Stelle muss die Bescheinigung oder eine Ablehnung innerhalb von drei Arbeitstagen elektronisch zurücksenden — in der Praxis oft schon innerhalb eines Werktages. Seit dem 01.01.2021 muss die A1-Bescheinigung nicht mehr ausgedruckt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den jederzeitigen elektronischen Zugriff auf die Bescheinigung als PDF ermöglicht.