In Kürze
Endet eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugsstelle abmelden. Die Frist beträgt spätestens sechs Wochen nach Ende der Beschäftigung.
Definition
Die Abmeldung ist eine Pflichtmeldung des Arbeitgebers an die Sozialversicherung, wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet. Die Regeln dazu sind in der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) festgelegt, insbesondere in § 8 DEÜV.
Die Abmeldung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden – per Datenübertragung an die zuständige Annahmestelle. Eine Ausnahme gilt für bestimmte private oder gemeinnützige Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten: Sie können auf Antrag Meldungen auf Papiervordrucken erstatten, wenn eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist.
Je nach Grund der Abmeldung gibt es verschiedene Abgabegründe, die im Meldeverfahren angegeben werden müssen:
- Abgabegrund 30: Reguläres Ende der Beschäftigung
- Abgabegrund 34: Ende des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV – z. B. bei unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat, Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug oder Erwerbsminderungsrente
- Abgabegrund 35: Ende wegen eines rechtmäßigen Arbeitskampfes von mehr als einem Monat
- Abgabegrund 40: Gleichzeitige An- und Abmeldung (nur mit Angabe der Versicherungsnummer zulässig)
Besondere Regelungen gelten in Sonderfällen: Bei einer Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) mit vollständiger Freistellung von der Arbeit ist ebenfalls eine Abmeldung mit Abgabegrund 30 erforderlich, da die Pflegezeit keine mitgliedschaftserhaltende Wirkung in der Sozialversicherung hat.
Nach der Abmeldung besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel noch für einen Monat ein nachgehender Leistungsanspruch, sofern keine neue Mitgliedschaft begründet wird. Wer die Mitgliedschaft dauerhaft erhalten möchte, kann sich freiwillig krankenversichern – die Abmeldung bei der Krankenkasse muss der Versicherte in diesem Fall selbst vornehmen.