Berufsausbildungsbeihilfe

In Kürze

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine staatliche Förderleistung für junge Menschen, die eine Berufsausbildung machen oder sich beruflich vorbereiten und deren Lebensunterhalt nicht anderweitig gedeckt ist.

Definition

Die BAB richtet sich an förderungsbedürftige junge Menschen während einer Berufsausbildung oder bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Auch die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses kann gefördert werden.

Wichtige Voraussetzung für Auszubildende: Sie dürfen nicht mehr bei den Eltern wohnen. Bei Teilnehmern an berufsvorbereitenden Maßnahmen gilt diese Bedingung nicht. Wer unter 18 Jahre alt ist und nicht mehr zu Hause lebt, muss nachweisen, dass ein triftiger Grund für die Trennung vorliegt — etwa eine dauerhaft gestörte Eltern-Kind-Beziehung oder eine Gefahr für das Wohl des Jugendlichen (vgl. § 60 SGB III).

Bedürftigkeit ist ebenfalls Voraussetzung: Die Leistung wird nur gewährt, wenn der Gesamtbedarf des Auszubildenden nicht durch eigenes oder anrechenbares Einkommen gedeckt werden kann.

Grundsätzlich wird nur eine erste Berufsausbildung gefördert. Eine zweite Ausbildung kann ausnahmsweise unterstützt werden, wenn eine dauerhafte berufliche Eingliederung anders nicht erreichbar ist (vgl. § 57 Abs. 2 SGB III).

Eine Berufsausbildung unterscheidet sich von einer Weiterbildung dadurch, dass sie auf einer gesetzlichen Ausbildungsordnung beruht und mit einem anerkannten Berufsabschluss endet. Eine Weiterbildung setzt hingegen einen bereits erlernten Beruf voraus.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) nach § 51 SGB III sollen auf eine Ausbildung oder die berufliche Eingliederung vorbereiten. Sie können allgemeinbildende Fächer, die Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss sowie Betriebspraktika umfassen. Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 52 SGB III.

Zusätzlich zur BAB können unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II bezogen werden.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 56 SGB III – Anspruch auf BAB
  • § 57 SGB III – Förderung einer zweiten Ausbildung
  • § 51 SGB III – Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
  • § 52 SGB III – Förderungsfähiger Personenkreis
  • § 53 SGB III – Persönliche Voraussetzungen
  • § 60 SGB III – Wohnen außerhalb der Elternwohnung