In Kürze
Personen, die von einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 264 Abs. 2 SGB V auftragsweise betreut werden, sind keine Versicherten im europarechtlichen Sinne. Sie haben daher keinen Anspruch auf eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) und können bei Auslandsaufenthalten keine Leistungen über die betreuende Krankenkasse abrechnen.
Definition
Bestimmte Personengruppen — darunter Arbeitslose ohne gesetzliche Krankenversicherung, andere Hilfeempfänger sowie Asylbewerber — erhalten Krankenbehandlung nicht als Versicherte, sondern über eine gesetzliche Krankenkasse, die diese Aufgabe im Auftrag übernimmt. Die rechtliche Grundlage ist § 264 Abs. 2 SGB V.
Weil diese Personen nicht versichert sind, kann die betreuende Krankenkasse ihnen keine Anspruchsbescheinigung für das Ausland ausstellen. Das bedeutet konkret: Sie erhalten weder eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) noch eine provisorische Ersatzbescheinigung für einen Aufenthalt in einem EU-, EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder einem Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die diese Personengruppen erhalten, trägt eine besondere Statuskennzeichnung („9" nach § 291 Abs. 2 SGB V) und enthält auf der Rückseite ausdrücklich keine EHIC. Ihre Gültigkeitsdauer ist auf den jeweiligen Meldezeitraum begrenzt und beträgt höchstens 15 Kalendermonate.
Wer als betreute Person einen Auslandsaufenthalt plant, muss sich vor der Reise direkt an den zuständigen Hilfeträger wenden, um zu klären, ob und in welchem Umfang Krankheitskosten im Ausland übernommen werden.
Auch andere europäische Länder kennen vergleichbare Regelungen: Personen, die dort nur im Inland Leistungsansprüche haben (z. B. Asylbewerber in anderen EU-Staaten), erhalten ebenfalls keine gültige EHIC für Aufenthalte in Deutschland. Sie gelten hierzulande als Selbstzahler.
Davon zu unterscheiden sind Personen, die in einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich versichert sind und ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen. Diese können sich mit einer Anspruchsbescheinigung (Vordruck PD S1) bei einer deutschen Krankenkasse einschreiben und erhalten dann Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Pflege wie gesetzlich Versicherte in Deutschland. Geldleistungen wie Kranken- oder Pflegegeld richten sich jedoch weiterhin nach dem Recht des ausländischen Trägers.