Beitragspflichtige Einnahmen - Sonstige Versicherte

In Kürze

Für bestimmte Personengruppen — etwa Studierende, Pflegepersonen oder Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst — gelten besondere Regeln, auf welche Einnahmen Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Diese Einnahmen heißen beitragspflichtige Einnahmen.

Definition

Wer Sozialversicherungsbeiträge zahlt, zahlt sie nicht einfach auf einen beliebigen Betrag — sondern auf eine gesetzlich festgelegte Grundlage: die beitragspflichtige Einnahme. Für viele Personengruppen gibt es dabei Sonderregelungen, die vom Normalfall (Arbeitslohn) abweichen.

Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld): Beiträge werden aus 80 % des Regelentgelts berechnet, das der Leistung zugrunde liegt — begrenzt auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze.

Bundesfreiwilligendienst (BFD) und Jugendfreiwilligendienst: Als beitragspflichtige Einnahme gelten das Taschengeld (maximal 6 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2025: 483 EUR) sowie Sachbezüge wie Unterkunft und Verpflegung. In der Arbeitslosenversicherung gilt eine Sonderregel, wenn der Dienst direkt nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beginnt: Dann wird die monatliche Bezugsgröße (2025: 3.745 EUR) als Grundlage herangezogen.

Gefangene: Soweit sie in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind, gilt 90 % der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme.

Mitglieder geistlicher Gemeinschaften (z. B. Diakonissen): In der Rentenversicherung gelten die persönlich erhaltenen Geld- und Sachbezüge als beitragspflichtige Einnahme — mindestens jedoch 40 % der Bezugsgröße (2025: 1.498 EUR), wenn keine Versorgungsanwartschaft gesichert ist.

Künstler und Publizisten: Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus dem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen berechnet, das bei der Künstlersozialkasse gemeldet wird. Der monatliche Mindestwert beträgt 2025 mindestens 624,30 EUR.

Pflegepersonen: Wer einen pflegebedürftigen Menschen (mindestens Pflegegrad 2) mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen in der Woche zu Hause pflegt, ist rentenversichert. Die Beiträge übernimmt die Pflegekasse. Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahme richtet sich nach dem Pflegegrad und der Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung.

Pflichtversicherte ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V): Hier wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Die monatliche Mindestgrundlage beträgt 2025 rund 1.248 EUR.

Rentenantragsteller: Bis zum Rentenbeginn gelten dieselben Grundsätze wie bei freiwillig Versicherten. Unter bestimmten Voraussetzungen — etwa wenn ohne Rentenantrag eine Familienversicherung möglich wäre — besteht Beitragsfreiheit.

Studierende: In der studentischen Krankenversicherung gilt der BAföG-Bedarfssatz als beitragspflichtige Einnahme. Seit Oktober 2024 beträgt dieser 855 EUR monatlich für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 345 Nr. 5 SGB III – Beitragsbemessung in der Arbeitslosenversicherung bei Entgeltersatzleistungen
  • § 235 Abs. 2 SGB V – Krankenversicherungsbeiträge bei Entgeltersatzleistungen
  • § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI – Rentenversicherungsbeiträge bei Entgeltersatzleistungen
  • § 57 Abs. 1 SGB XI – Pflegeversicherungsbeiträge bei Entgeltersatzleistungen
  • § 344 Abs. 2 SGB III – Sonderregel Arbeitslosenversicherung bei BFD/Jugendfreiwilligendienst
  • § 162 Nr. 5 SGB VI – Rentenversicherung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
  • § 166 Abs. 2 SGB VI – Rentenversicherung für Pflegepersonen
  • § 234 Abs. 1 SGB V – Krankenversicherung für Künstler und Publizisten
  • § 236 SGB V – Krankenversicherung der Studenten
  • § 239 SGB V – Beitragsbemessung für Rentenantragsteller