In Kürze
Beitragspflichtige Einnahmen sind die Einnahmen, auf die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist das in erster Linie das Arbeitsentgelt — jedoch nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Definition
In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung als beitragspflichtige Einnahme. Beiträge werden aber nicht auf das gesamte Einkommen erhoben, sondern nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze.
Diese Grenze liegt 2025 in der Kranken- und Pflegeversicherung bei monatlich 5.512,50 EUR und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei monatlich 8.050,00 EUR. Einnahmen oberhalb dieser Grenzen bleiben beitragsfrei.
Für Auszubildende gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Besonderheit: Als beitragspflichtige Einnahme wird mindestens 1 % der monatlichen Bezugsgröße angesetzt — 2025 sind das 37,45 EUR monatlich (§ 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III).
Mehrere Jobs gleichzeitig
Wer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausübt, muss beachten: Die Arbeitsentgelte aus allen Jobs werden zusammengerechnet. Übersteigt die Summe die Beitragsbemessungsgrenze, werden die beitragspflichtigen Einnahmen anteilig auf die Grenze gekürzt. Die Berechnung übernimmt im Zweifel die Krankenkasse (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
Weitere beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung
Neben dem Arbeitsentgelt können in der Kranken- und Pflegeversicherung weitere Einnahmen beitragspflichtig sein (§ 226 Abs. 1 SGB V, § 57 SGB XI):
- Zahlbetrag der gesetzlichen Rente
- Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten)
- Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit — aber nur, wenn es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird
Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen sind nur beitragspflichtig, wenn sie zusammen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (2025: 187,25 EUR). Für Betriebsrenten gilt seit 2020 ein Freibetrag in dieser Höhe — Beiträge fallen nur auf den darüber liegenden Betrag an (§ 226 Abs. 2 SGB V).
Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob)
Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 556,01 EUR und 2.000,00 EUR monatlich, gilt das Beschäftigungsverhältnis als Übergangsbereich (auch „Midijob" genannt, § 20 Abs. 2 SGB IV). In diesem Fall wird die beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmer nach einer gesetzlich festgelegten Formel reduziert — der Arbeitnehmer zahlt also weniger Beiträge als bei einem normalen Arbeitsverhältnis.
Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Sozialleistungen
Zahlt der Arbeitgeber während des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld) zusätzliche Leistungen weiter, sind diese unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei (§ 23c SGB IV).
Die Beitragsfreiheit gilt, solange die Arbeitgeberleistung zusammen mit der Sozialleistung das bisherige Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 EUR übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Wird während des Sozialleistungsbezugs tatsächlich gearbeitet — etwa in Teilzeit während der Elternzeit —, ist das dafür gezahlte Arbeitsentgelt in vollem Umfang beitragspflichtig.