In Kürze
Versorgungsbezüge sind rentenähnliche Einnahmen im Ruhestand – zum Beispiel Pensionen oder Betriebsrenten. Sie gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung als beitragspflichtige Einnahmen.
Definition
Als Versorgungsbezüge zählen laufende Geldleistungen, einmalige Kapitalleistungen und Abfindungen, die im Zusammenhang mit einem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis gezahlt werden. Sachleistungen und Nutzungsrechte gehören dagegen nicht dazu – auch dann nicht, wenn sie in Geld ausgezahlt werden.
Für die Beitragsberechnung in der Krankenversicherung zählt der tatsächlich ausgezahlte Betrag, der sogenannte Zahlbetrag. Steuern, Unterhaltszahlungen oder Pfändungsbeträge dürfen davon nicht abgezogen werden. Maßgebliche Regelung ist § 229 SGB V.
Zu den Versorgungsbezügen gehören insbesondere:
- Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, z. B. Beamten- oder Soldatenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) oder dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
- Betriebsrenten aus der betrieblichen Altersversorgung – unabhängig davon, ob sie über eine Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Pensionszusage oder Unterstützungskasse ausgezahlt werden
- Einmalzahlungen und Zulagen wie Weihnachtsgeld, die im Rahmen eines Versorgungsverhältnisses gezahlt werden
- Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge, die auf zehn Jahre verteilt werden (1/120 pro Monat)
Keine Versorgungsbezüge sind hingegen Treueprämien, Jubiläumszuwendungen, Sterbegelder, Zuschüsse zu Krankheitskosten sowie Leistungen aus betrieblichen Sozialplänen.
Beiträge fallen nur an, wenn die monatlichen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zusammen mehr als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV betragen (2025: 187,25 Euro). Die genaue Regelung zur Beitragspflicht findet sich in § 226 Abs. 2 SGB V.
Riester-Renten gelten nur dann als beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie im Rahmen eines Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentenrecht gewährt werden.