Beitragssätze

In Kürze

Beitragssätze legen fest, wie viel Prozent des Arbeitsentgelts in die gesetzliche Sozialversicherung eingezahlt wird. Sie sind gesetzlich geregelt und gelten für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Definition

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt seit dem 01.01.2015 ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 % (§ 241 SGB V). Dieser gilt für Beschäftigte, die im Krankheitsfall mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % (§ 243 SGB V).

Den ermäßigten Beitragssatz zahlen unter anderem Rentenbezieher, Vorruhestandsgeldbezieher, hauptberuflich Selbstständige, unständig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobs) zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13 % zur Krankenversicherung (§ 249b SGB V), für Haushaltsbeschäftigte 5 %.

Reichen die Mittel einer Krankenkasse nicht aus, erhebt sie einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag. Seit dem 01.01.2019 tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesen Zusatzbeitrag je zur Hälfte. Der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt für 2025 2,5 % (§ 242a SGB V). Bei Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags haben Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz seit dem 01.01.2025 3,6 %. Kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 %, den sie allein tragen. Eltern erhalten seit dem 01.07.2023 Beitragsabschläge je nach Kinderzahl: Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren verringert sich der Arbeitnehmeranteil um jeweils 0,25 % pro Kind, maximal um 1 %. Der Arbeitgeberanteil beträgt stets 1,8 % (in Sachsen 1,3 %).

In der Rentenversicherung gilt seit dem 01.01.2018 ein Beitragssatz von 18,6 %, in der Arbeitslosenversicherung seit dem 01.01.2023 ein Beitragssatz von 2,6 %. Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 % (Haushalt: 5 %). Für rentenversicherungspflichtige Minijobs werden insgesamt 18,6 % berechnet, wovon der Arbeitgeber 15 % und der Arbeitnehmer 3,6 % trägt.