In Kürze
Die Beitragstragung regelt, wer die Beiträge zur Sozialversicherung zahlt – Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder beide gemeinsam. Je nach Beschäftigungsart und Personengruppe gelten unterschiedliche Regeln.
Definition
Grundsätzlich teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte. Davon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, die gesetzlich geregelt sind.
Auszubildende in der Berufsausbildung: Verdient ein Azubi nicht mehr als 325,00 EUR im Monat, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Liegt das Entgelt durch Sonderzahlungen darüber, zahlt der Azubi nur für den Teil, der 325,00 EUR übersteigt, seinen Beitragsanteil. Auch den durchschnittlichen Krankenkassen-Zusatzbeitrag (ab 2025: 2,5 %) trägt der Arbeitgeber bis zu dieser Grenze allein.
Geringfügige Beschäftigung und Übergangsbereich: Bei Minijobs gelten besondere Beitragsregeln. Im sogenannten Übergangsbereich – ab 2025 bei einem monatlichen Entgelt zwischen 556,01 EUR und 2.000,00 EUR – wird der Arbeitnehmer mit einem geringeren Beitragsanteil belastet als der Arbeitgeber.
Zusatzbeitrag der Krankenkassen: Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch – also je zur Hälfte – von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für bestimmte Gruppen (z. B. Bürgergeldempfänger, Bundesfreiwilligendienstleistende, Rehabilitanden) übernehmen Dritte den Zusatzbeitrag vollständig.
Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen: Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen oder selbstständigem Arbeitseinkommen trägt der Versicherte allein.
Studenten, Praktikanten und freiwillige Mitglieder: Diese Personengruppen tragen ihren Krankenversicherungsbeitrag selbst. Freiwillig versicherte Beschäftigte haben jedoch in der Regel Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers.
Rentner: Pflichtversicherte Rentner teilen sich die Krankenversicherungsbeiträge mit dem Rentenversicherungsträger. Pflegeversicherungsbeiträge aus der gesetzlichen Rente tragen Rentner dagegen allein.
Pflegeversicherung in Sachsen: Da in Sachsen kein gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde, tragen Arbeitnehmer dort den Beitrag zur Pflegeversicherung in der 1. Stufe (1 %) vollständig selbst (§ 58 SGB XI). Das führt zu einer anderen Aufteilung als in den übrigen Bundesländern: Arbeitnehmer mit einem Kind zahlen 2,3 %, Arbeitgeber 1,3 % – statt jeweils 1,8 % anderswo.
Kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren zahlen seit dem 1. Juli 2023 einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 % allein.