In Kürze
Die Beitragsüberwachung stellt sicher, dass Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge vollständig und pünktlich abführen. Zuständig sind die Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger.
Definition
Als Einzugsstelle überwacht die Krankenkasse, ob der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) fristgerecht zahlt und den Beitragsnachweis rechtzeitig einreicht. Zum GSV-Beitrag gehören die Anteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Ebenfalls überwacht werden die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) sowie die Insolvenzgeldumlage. Auch der einkommensabhängige Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung ist vom Arbeitgeber zusammen mit dem GSV-Beitrag abzuführen.
Wurden Beiträge nicht gezahlt, ist die Einzugsstelle verpflichtet, diese einzufordern. Zusätzlich prüfen die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung, ob Beiträge vollständig und richtig berechnet wurden — und erheben fehlende Beträge gegebenenfalls nach.