Beitragszahlung

In Kürze

Bei der Beitragszahlung geht es darum, wer die Beiträge zur Sozialversicherung zahlt und in welcher Höhe. In den meisten Fällen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten je zur Hälfte.

Definition

Versicherungspflichtig Beschäftigte sind in vier Sozialversicherungszweigen pflichtversichert: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die anfallenden Beiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt seit dem 1. Januar 2015 ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 % (ermäßigt: 14,0 %). Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils 7,3 % (ermäßigt: 7,0 %). Auch kassenindividuelle Zusatzbeiträge werden paritätisch aufgeteilt.

Eine Ausnahme gilt beim Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung: Diesen Aufschlag trägt der Arbeitnehmer allein.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den gesamten Sozialversicherungsbeitrag (also seinen und den Anteil des Arbeitnehmers) an die zuständige Stelle abzuführen. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in:

  • §§ 28d ff. SGB IV – Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

In bestimmten Fällen trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein, ohne Beteiligung des Arbeitnehmers:

  • Auszubildende mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 325,00 EUR
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die Pauschalbeiträge zur Kranken- und/oder Rentenversicherung anfallen