Beitragszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten

In Kürze

Wer früher in Rente geht, bekommt dauerhaft weniger Rente. Mit freiwilligen Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung lässt sich dieser Abschlag ganz oder teilweise ausgleichen.

Definition

Wer eine Altersrente vor dem gesetzlichen Rentenalter in Anspruch nimmt, muss mit dauerhaften Rentenabschlägen rechnen. § 187a SGB VI gibt Versicherten die Möglichkeit, diese Minderungen durch zusätzliche Beitragszahlungen auszugleichen oder zumindest zu verringern.

Voraussetzung ist eine besondere Rentenauskunft vom Rentenversicherungsträger nach § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI. Ohne diese Auskunft ist eine Einzahlung grundsätzlich nicht zulässig. Die Auskunft kann beantragt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Mindestalter: Das 50. Lebensjahr ist vollendet (oder ein berechtigtes Interesse an einer früheren Auskunft liegt vor).
  • Absicht erklärt: Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wurde gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklärt.
  • Rentenminderung droht: Der geplante Rentenbeginn würde tatsächlich zu Abschlägen führen.
  • Anspruchsvoraussetzungen erfüllt: Die Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente werden voraussichtlich erfüllt.
  • Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.

Ausgeglichen werden können nur Abschläge, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme entstehen. Rentenminderungen, die bereits wegen einer Erwerbsminderungsrente bestehen, können nicht oder nur teilweise ausgeglichen werden.

Die Zahlung kann in einer Summe oder in Teilbeträgen erfolgen. Wer innerhalb von drei Monaten nach Auskunftserteilung zahlt (bei Wohnsitz im Ausland: sechs Monate), profitiert davon, dass sich der Beitragsaufwand in dieser Frist nur zu seinen Gunsten verändern kann. Spätere Zahlungen sind ebenfalls möglich, können aber zu einem höheren oder niedrigeren Beitragsaufwand führen.

Die Berechtigung zur Zahlung endet, sobald die Rente ohne Abschlag bezogen werden kann oder die Altersrente, für die die Auskunft erteilt wurde, nicht mehr beansprucht wird. In diesem Fall ist auf Grundlage einer neuen Auskunft eine erneute Zahlung möglich.

Einmal rechtswirksam gezahlte Beiträge werden grundsätzlich nicht erstattet — auch dann nicht, wenn die vorzeitige Rente letztlich nicht in Anspruch genommen wird. Die Beiträge fließen jedoch in vollem Umfang in die Rentenberechnung ein. Eine Erstattung ist nach § 26 SGB IV nur möglich, wenn die Zahlung zu Unrecht zugelassen wurde oder zu hohe Beiträge eingezahlt worden sind.