In Kürze
Beitragszeiten sind Monate, in denen Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden oder als gezahlt gelten. Sie sind die wichtigsten Zeiten für spätere Rentenansprüche.
Definition
In der gesetzlichen Rentenversicherung zählen alle für die Rentenberechnung relevanten Zeiträume als rentenrechtliche Zeiten. Beitragszeiten sind dabei die bedeutsamste Gruppe — neben Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten.
Grundsätzlich werden drei Gruppen von Beitragszeiten unterschieden:
- Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder Tätigkeit — z. B. als Arbeitnehmer oder Selbstständiger
- Zeiten mit fiktiver Beitragszahlung — Pflichtbeiträge gelten als gezahlt, obwohl tatsächlich keine Zahlung erfolgte (z. B. bei Nachversicherung)
- Freiwillige Beiträge — selbst eingezahlte Beiträge ohne Versicherungspflicht
Zu den Pflichtbeitragszeiten gehören auch Kindererziehungszeiten, Wehr- und Zivildienstzeiten, Zeiten mit Bezug von Kranken- oder Verletztengeld (ab Januar 1984) sowie Zeiten mit Sozialleistungsbezug (ab 1992).
Beitragszeiten umfassen nicht nur Beiträge zur bundesdeutschen Rentenversicherung, sondern auch Zeiten, in denen Beiträge zur Sozialversicherung der ehemaligen DDR geleistet wurden.
Seit dem 1. Januar 2013 besteht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs) grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Arbeitnehmer können sich auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von dieser Pflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt rückwirkend ab Monatsbeginn, wenn der Arbeitgeber sie fristgerecht meldet.
Gesetzliche Grundlage ist § 55 SGB VI, der sowohl tatsächlich gezahlte Beiträge als auch Zeiten mit fiktiver Beitragszahlung als Beitragszeiten anerkennt.