Beitragszuschuss

In Kürze

Der Beitragszuschuss ist eine Zusatzleistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Rentner, die freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Er muss beantragt werden und soll diese Rentner finanziell mit pflichtversicherten Rentnern gleichstellen.

Definition

Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, erhalten einen Zuschuss zu ihren Krankenkassenbeiträgen automatisch. Wer hingegen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder privat krankenversichert (PKV) ist und keine Pflichtversicherung in der KVdR besteht, kann einen Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI beantragen.

Voraussetzungen für den Anspruch sind:

  • Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV oder Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
  • Keine Pflichtversicherung in der KVdR (auch keine Pflichtversicherung in einer ausländischen Krankenversicherung eines EU-Staates)

Die Höhe des Zuschusses beträgt 7,3 % des Rentenzahlbetrages — das entspricht der Hälfte des gesetzlich festgelegten allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 %. Seit dem 1. Januar 2019 übernimmt der Rentenversicherungsträger zusätzlich die Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags der Krankenkasse.

Für privat krankenversicherte Rentner gilt: Der Zuschuss darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung betragen. Berücksichtigt werden dabei nur Beiträge für ärztliche Behandlung, Arznei- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung sowie häusliche Krankenpflege. Nicht angerechnet werden Beitragsanteile für Krankengeld, Krankentagegeld oder Anwartschaftsversicherungen.

Aufwendungen für Familienangehörige können einbezogen werden, wenn diese bei einer GKV-Mitgliedschaft des Rentners nach § 10 SGB V familienversichert wären — sofern der Familienangehörige nicht selbst pflichtversichert oder anspruchsberechtigt ist.

An Beiträgen zur Pflegeversicherung beteiligen sich die Rentenversicherungsträger seit dem 1. April 2004 nicht mehr.