Beschwerden von Arbeitnehmern - Beschwerdeverfahren

In Kürze

Arbeitnehmer haben das Recht, sich im Betrieb formlos zu beschweren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Beschwerde zu prüfen und darauf zu reagieren.

Definition

Das Beschwerdeverfahren ist in § 84 BetrVG geregelt und gibt jedem Arbeitnehmer das Recht, Beschwerden bei einer zuständigen Stelle im Betrieb einzureichen. Ziel ist es, Benachteiligungen, Ungerechtigkeiten oder andere Missstände am Arbeitsplatz anzusprechen und eine Lösung herbeizuführen.

Wo wird die Beschwerde eingereicht? Manche Betriebe haben eine eigene Beschwerdestelle oder eine Vertrauensperson. Ansonsten ist der direkte Vorgesetzte der richtige Ansprechpartner. Soll die Beschwerde gerade diesen betreffen, wendet man sich an die nächsthöhere Führungsebene. Alternativ kann die Beschwerde auch beim Betriebsrat eingelegt werden (§ 85 BetrVG).

Welche Form und Frist gilt? Beschwerden sind an keine besondere Form oder Frist gebunden — sie können jederzeit und formlos während der Arbeitszeit vorgebracht werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung: Eine bereits getroffene Maßnahme des Arbeitgebers bleibt zunächst bestehen.

Unterstützung durch den Betriebsrat: Arbeitnehmer dürfen ein Betriebsratsmitglied ihrer Wahl zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen — bereits bei der Einreichung der Beschwerde. Das hinzugezogene Mitglied ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Was muss der Arbeitgeber tun? Der Arbeitgeber ist nach § 84 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, die Beschwerde zu prüfen. Hält er sie für berechtigt, muss er Abhilfe schaffen. Weist er sie zurück, muss er dem Arbeitnehmer einen Bescheid erteilen — mündlich oder schriftlich, möglichst mit Begründung.

Weitere Regelungen: Einzelheiten des Verfahrens können nach § 86 BetrVG durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Dabei kann auch bestimmt werden, dass eine betriebliche Beschwerdestelle bei Streitigkeiten über die Berechtigung einer Beschwerde entscheidet. Daneben besteht das Beschwerderecht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG, § 13 Abs. 2) unabhängig und gleichzeitig neben dem Recht nach dem BetrVG.