In Kürze
Arbeitnehmer können sich über alle Beeinträchtigungen beschweren, die sie selbst am Arbeitsplatz erleben. Grundlage ist § 84 BetrVG.
Definition
Als Beschwerdegegenstand gilt jede tatsächliche oder rechtliche Beeinträchtigung, die ein Arbeitnehmer persönlich erlebt oder empfindet. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer eine eigene Beeinträchtigung geltend macht — die Betroffenheit eines Kollegen allein reicht nicht aus.
Mehrere Arbeitnehmer können sich gleichzeitig über dieselben Zustände beschweren, sofern jeder von ihnen eine eigene Beeinträchtigung benennen kann.
Typische Beschwerdegegenstände sind:
- Ungerechte Behandlung gegenüber anderen Arbeitskollegen
- Probleme mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen
- Schlechte Arbeitsbedingungen
- Arbeitsüberlastung und Leistungsdruck
- Ungerechte Leistungsbeurteilung
- Mobbing
- Sexuelle Belästigung
- Ausländerfeindliche Verhaltensweisen
- Belästigung durch Tabakrauch
Auch allgemeine Missstände im Betrieb — etwa schlechtes Kantinenessen — können Beschwerdegegenstand sein, wenn sich der Arbeitnehmer davon persönlich betroffen fühlt.