In Kürze
Arbeitnehmer können sich direkt beim Betriebsrat beschweren. Der Betriebsrat prüft die Beschwerde und setzt sich bei berechtigten Anliegen beim Arbeitgeber für Abhilfe ein.
Definition
Nach § 85 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, eine Beschwerde eines Arbeitnehmers entgegenzunehmen und zu prüfen, ob sie berechtigt ist. Hält er die Beschwerde für gerechtfertigt, muss er beim Arbeitgeber auf eine Lösung hinwirken.
Arbeitnehmer müssen sich dabei nicht zuerst an eine betriebsinterne Stelle wenden (wie es § 84 BetrVG vorsieht) — sie können den Betriebsrat direkt ansprechen. Für den Inhalt der Beschwerde und einzuhaltende Formvorschriften gelten dieselben Regeln wie beim Verfahren nach § 84 BetrVG.
In größeren Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten kann der Betriebsrat nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einen eigenen Beschwerdeausschuss einrichten, der Beschwerden stellvertretend behandelt und prüft.
Sind sich Betriebsrat und Arbeitgeber uneinig darüber, ob eine Beschwerde berechtigt ist, kann der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle einschalten. Deren Entscheidung ersetzt dann die Einigung zwischen beiden Seiten. Eine Ausnahme gilt, wenn es bei der Beschwerde um einen konkreten Rechtsanspruch des Arbeitnehmers geht — in diesem Fall kann die Einigungsstelle nur auf freiwilliger Basis einbezogen werden.
Entscheidet die Einigungsstelle zugunsten des Arbeitnehmers, muss der Arbeitgeber Abhilfe schaffen. Dabei muss die Einigungsstelle klar benennen, welche Beeinträchtigung künftig zu vermeiden ist — nur so kann der Arbeitgeber die Entscheidung auch umsetzen.