In Kürze
Wer als Arbeitnehmer eine Beschwerde einlegt, darf dafür keine Nachteile erleiden. Dieses Benachteiligungsverbot ist in § 84 Abs. 3 BetrVG geregelt.
Definition
Das Benachteiligungsverbot schützt Arbeitnehmer, die ihr gesetzliches Beschwerderecht nutzen. Der Arbeitgeber darf keine nachteiligen Maßnahmen ergreifen, die im Zusammenhang mit der Beschwerde stehen.
Verbotene Nachteile sind zum Beispiel:
- Versetzungen
- Abmahnungen und Kündigungen
- Lohnkürzungen für die Zeit, die für die Einlegung der Beschwerde aufgewendet wurde
Wichtig: Maßnahmen, die nichts mit der Beschwerde zu tun haben, darf der Arbeitgeber weiterhin ergreifen. Allerdings muss er selbst beweisen, dass kein Zusammenhang zur Beschwerde besteht.
Das Benachteiligungsverbot gilt nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber der Person, über die Beschwerde geführt wird.
Die Person, über die sich ein Arbeitnehmer beschwert, kann die Beschwerde grundsätzlich nicht verbieten lassen. Ob die Beschwerde berechtigt ist, wird im Beschwerdeverfahren geprüft. Eine Ausnahme gilt nur bei erfundenen oder bewusst unwahren Behauptungen — in diesem Fall kann ein Widerruf verlangt werden.