In Kürze
Eine Beschäftigung gilt als berufsmäßig, wenn sie für die betreffende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das ist wichtig, weil eine kurzfristige Beschäftigung dann nicht mehr sozialversicherungsfrei ist.
Definition
Kurzfristige Beschäftigungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei — aber nur, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßigkeit muss jedoch nur geprüft werden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 556,00 EUR im Monat) übersteigt.
Die Prüfung erfolgt als Prognose für den gesamten Beschäftigungszeitraum. Laufen mehrere kurzfristige Beschäftigungen im selben Kalendermonat, werden die Entgelte zusammengerechnet. Übersteigt das Gesamtentgelt die Grenze, ist Berufsmäßigkeit zu prüfen.
Wann liegt keine Berufsmäßigkeit vor? Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, neben Selbstständigkeit, neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, neben dem Bundesfreiwilligendienst oder neben dem freiwilligen Wehrdienst gelten in der Regel als nicht berufsmäßig. Gleiches gilt für Schüler, die in den Schulferien jobben, sowie für Personen zwischen Schulabschluss und geplantem Studium oder Ausbildung.
Wann liegt Berufsmäßigkeit vor? Sie wird angenommen, wenn jemand als arbeitsuchend oder ausbildungssuchend gemeldet ist. Auch wer im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage (außerhalb geringfügiger Beschäftigungen) gearbeitet hat, gilt ohne weitere Prüfung als berufsmäßig beschäftigt. Zeiten der Meldung als Arbeits- oder Ausbildungssuchender nach § 15 SGB III werden dabei wie Beschäftigungszeiten gewertet.
Besondere Personengruppen: Wer aus dem Berufsleben ausgeschieden ist — etwa Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Hausfrauen und Hausmänner — zählt grundsätzlich nicht mehr zum Kreis der berufsmäßig Erwerbstätigen. Für Studierende gilt Entsprechendes: Beschäftigungszeiten vor Studienbeginn bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt.