Berufsrückkehrer

In Kürze

Berufsrückkehrer sind Personen, die ihre Berufstätigkeit wegen Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen unterbrochen haben und danach wieder ins Erwerbsleben einsteigen wollen. Sie haben Anspruch auf besondere Unterstützung durch die Arbeitsvermittlung.

Definition

Als Berufsrückkehrer gelten Frauen und Männer, die ihre Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder betriebliche Berufsausbildung unterbrochen haben — und zwar wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Pflege von Angehörigen. Geregelt ist dies in § 20 SGB III.

Wichtig ist, dass die Rückkehr in angemessener Zeit erfolgt. Als angemessen gilt dabei ein Zeitraum von etwa einem Jahr nach Ende der Betreuungsphase.

Der Begriff „Erwerbstätigkeit" wird dabei weit gefasst. Folgende Tätigkeiten zählen als Voraussetzung:

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  • Selbstständige Tätigkeit
  • Betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung
  • Arbeitslosigkeit
  • Tätigkeit als Beamter oder Beamtin auf Widerruf
  • Mithelfende Familienangehörige (§ 119 Abs. 3 SGB III)

Wer während der Unterbrechung eine geringfügige Beschäftigung ausübt oder eine kurze Maßnahme besucht, gilt weiterhin als Berufsrückkehrer — sofern die Betreuung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Nach § 8 Abs. 2 SGB III sollen Berufsrückkehrer alle Leistungen erhalten, die sie für die Rückkehr ins Erwerbsleben benötigen. Dazu gehören insbesondere Beratung, Vermittlung und die Förderung von Weiterbildungen.