In Kürze
Wer Bürgergeld bezieht und erwerbsfähig ist, muss grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen. Das Gesetz legt aber genau fest, wann eine Arbeit als unzumutbar gilt.
Definition
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) verpflichtet, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen. Eine Stelle darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie nicht dem früheren Beruf oder der Ausbildung entspricht, weiter entfernt liegt als der frühere Arbeitsplatz oder schlechtere Bedingungen bietet als die letzte Tätigkeit.
Wer noch nicht offiziell als erwerbsfähig anerkannt ist, muss während des laufenden Feststellungsverfahrens nach § 44a SGB II nicht an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen.
Entlohnung: Eine zu niedrige Bezahlung macht eine Arbeit nur dann unzumutbar, wenn sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG. Ausnahmen bestehen unter anderem für:
- § 22 Abs. 1 MiLoG – bestimmte Praktika und Einstiegsqualifizierungen
- § 22 Abs. 2 MiLoG – Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
- § 22 Abs. 3 MiLoG – Berufsausbildungsverhältnisse und Ehrenamt
- § 22 Abs. 4 MiLoG – Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten
In bestimmten Branchen können durch Tarifverträge oder Rechtsverordnungen höhere Mindestlöhne gelten – etwa auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Tarifvertragsgesetzes (TVG) oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Wann ist Arbeit unzumutbar? Nach § 10 SGB II muss eine Arbeit nicht angenommen werden, wenn:
- die Person geistig, seelisch oder körperlich nicht dazu in der Lage ist
- die Arbeit die bisherige körperlich anspruchsvolle Tätigkeit dauerhaft erschweren würde
- die Erziehung eines Kindes gefährdet wäre – bei Kindern unter drei Jahren gilt das in der Regel nicht, wenn eine Betreuung sichergestellt ist
- die Pflege eines Angehörigen (§ 14 SGB XI) nicht anderweitig sichergestellt werden kann
- ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht – dazu zählt auch die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst
Außerdem ist eine Arbeit unzumutbar, wenn ihre Ausübung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt – zum Beispiel gegen das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Infektionsschutzgesetz oder zwingende Arbeitsschutzvorschriften.