In Kürze
Wer Bürgergeld beantragt, darf einen Teil seines Vermögens behalten. Dieser geschützte Betrag heißt Vermögensgrundfreibetrag und beträgt 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Definition
Zum Vermögen zählen alle Sachen und Rechte mit einem Geldwert, die einer Person gehören — also zum Beispiel Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge oder Immobilien. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
Vermögen gilt als verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt genutzt werden kann — etwa durch Verkauf, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung. Nur verwertbares Vermögen wird beim Bürgergeld berücksichtigt.
Nach § 12 Abs. 2 SGB II steht jeder Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag von 15.000 Euro zu. Liegt das Vermögen einer Person über diesem Betrag, kann der übersteigende Teil auf den Freibetrag einer anderen Person in der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden.
Zu Beginn des Bürgergeld-Bezugs gilt eine Karenzzeit von einem Jahr. In dieser Zeit gelten besondere Schutzregeln:
- Immobilien werden unabhängig von ihrer Größe nicht als Vermögen angerechnet.
- Sonstiges Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist — das heißt, wenn es 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.
Die Karenzzeit beginnt am ersten des Monats, in dem erstmals Bürgergeld bezogen wird. Sie soll verhindern, dass Menschen, die nur vorübergehend auf Unterstützung angewiesen sind, sofort ihr angespartes Vermögen — etwa für die Altersvorsorge — aufbrauchen müssen.
Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist § 12 SGB II, ergänzt durch die Bürgergeld-Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen.