In Kürze
Beim Bürgergeld können die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, sofern sie angemessen sind. Grundlage ist § 22 SGB II.
Definition
Wer Bürgergeld bezieht, hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Übernommen werden die tatsächlich anfallenden Aufwendungen — aber nur, soweit sie angemessen sind. Ziel ist es, ein menschenwürdiges Wohnen als Teil des soziokulturellen Existenzminimums zu sichern.
Was gilt als Unterkunft? Eine Unterkunft im Sinne des Gesetzes ist alles, was vor der Witterung schützt und eine gewisse Privatsphäre gewährleistet. Dazu zählen neben normalen Mietwohnungen und selbstgenutztem Wohneigentum auch Notunterkünfte, Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser oder Wohnwagen. Nicht als Unterkunft anerkannt werden Schlafsäcke, einfache Zelte oder ein Fahrzeug mit bloßer Schlafstelle.
Was gehört zu den Unterkunftskosten? Übernommen werden alle Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag, die dem Wohnen dienen. Eine Garage wird in der Regel nicht übernommen — es sei denn, sie ist vertraglich untrennbar mit der Wohnung verbunden und der Gesamtmietpreis bleibt angemessen.
Was bedeutet „angemessen"? Die Angemessenheit richtet sich nach den örtlichen Mietverhältnissen. Zuständig sind die kommunalen Träger (Landkreise und kreisfreie Städte). Sie ermitteln die Angemessenheitsgrenze anhand eines sogenannten schlüssigen Konzepts, das den lokalen Wohnungsmarkt realistisch abbilden muss. Unterkunfts- und Heizkosten werden dabei grundsätzlich getrennt geprüft.
Karenzzeit im ersten Jahr: Wer neu Bürgergeld beantragt, hat in den ersten zwölf Monaten Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten — unabhängig davon, ob diese angemessen sind. Nach Ablauf dieser Karenzzeit können unangemessen hohe Kosten nur noch dann weiter übernommen werden, wenn ein Umzug nicht möglich oder nicht zumutbar ist — in der Regel für längstens sechs weitere Monate.
Besondere Situationen:
- Wohngemeinschaft: Wer nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, sondern in einer Wohngemeinschaft lebt, hat Anspruch auf die Kosten, die für eine allein wohnende Person angemessen wären.
- Tod eines Haushaltsmitglieds: War die Wohnung vorher angemessen, muss die Miete nach einem Todesfall mindestens zwölf Monate lang nicht gesenkt werden.
- Unwirtschaftlichkeit eines Umzugs: Wenn die Kosten eines Umzugs (z. B. Umzugskosten, Neuanschaffungen) in keinem sinnvollen Verhältnis zur Ersparnis stehen, kann auf eine Kostensenkung verzichtet werden.
- Heizkosten-Guthaben: Rückzahlungen aus Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen werden nicht als Einkommen angerechnet, sondern mindern die Unterkunftskosten im Folgemonat.
Die relevanten gesetzlichen Regelungen finden sich vor allem in § 22 SGB II sowie ergänzend in § 22a SGB II (Satzungsermächtigung für kommunale Träger) und § 24 Abs. 3 SGB II (einmalige Bedarfe beim Wohnungswechsel).