Betriebsratswahl

In Kürze

Bei der Betriebsratswahl wählen die Beschäftigten eines Betriebes ihre Interessenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber. Die Regeln dafür stehen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und in der ergänzenden Wahlordnung (WO).

Definition

Die Betriebsratswahl ist das gesetzlich geregelte Verfahren, mit dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Betriebsrat wählen. Die wichtigsten Vorschriften finden sich in §§ 7 bis 20 BetrVG sowie in der Wahlordnung zum BetrVG.

Wann wird gewählt? Reguläre Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt – immer im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai. Die nächste bundesweite reguläre Wahl ist für den Zeitraum 01.03.2026 bis 31.05.2026 vorgesehen. Außerhalb dieses Zeitraums kann eine Wahl z. B. nötig werden, wenn die Belegschaft sich stark verändert hat, der Betriebsrat zurückgetreten ist oder erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll.

Wer darf wählen? Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind (§ 7 BetrVG). Dazu zählen auch Auszubildende, befristet Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Beschäftigte in Elternzeit oder Mutterschutz sowie Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind. Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte, echte freie Mitarbeiter und Handelsvertreter.

Wer kann gewählt werden? Als Betriebsratsmitglied wählbar ist, wer volljährig ist und dem Betrieb oder einem Betrieb desselben Unternehmens bzw. Konzerns seit mindestens sechs Monaten angehört (§ 8 Abs. 1 BetrVG). Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar.

Wie läuft die Wahl ab? Je nach Betriebsgröße gibt es ein vereinfachtes Verfahren für Kleinbetriebe oder ein normales Wahlverfahren. Ein Wahlvorstand organisiert die Wahl, erstellt die Wählerliste, gibt ein Wahlausschreiben heraus und stellt das Ergebnis fest. Eine Online-Wahl ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Kosten und Schutz: Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Dieser ist zur Neutralität verpflichtet und darf die Wahl weder behindern noch beeinflussen. Arbeitnehmer haben das Recht, die Wahl während der Arbeitszeit durchzuführen.

Anfechtung und Nichtigkeit: Eine Betriebsratswahl kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, etwa wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde. In besonders schwerwiegenden Fällen kann eine Wahl auch von Anfang an nichtig sein.