Betriebsratsvorsitzender - Wahl

In Kürze

Jeder Betriebsrat mit mehr als einem Mitglied muss einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen. Diese Wahl ist gesetzlich vorgeschrieben und muss spätestens eine Woche nach der Betriebsratswahl stattfinden.

Definition

Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden ist in § 26 BetrVG geregelt und gilt als gesetzliche Pflichtaufgabe. Kommt der Betriebsrat dieser Pflicht nicht nach, kann der Arbeitgeber ihm seine Beteiligungsrechte verweigern – denn erst mit dieser Wahl entsteht die volle Handlungsfähigkeit des Betriebsrats.

Ablauf der Wahl: Die Wahl findet auf der sogenannten konstituierenden Sitzung statt. Es muss ein Wahlleiter bestellt werden. Mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder muss anwesend sein (Beschlussfähigkeit nach § 33 Abs. 2 BetrVG). Abgestimmt werden kann durch Handheben oder Akklamation – geheime Abstimmung ist nur auf ausdrücklichen Antrag eines Mitglieds erforderlich. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu erstellen (§ 34 BetrVG).

Wer darf kandidieren? Laut § 29 Abs. 1 BetrVG muss der Vorsitzende aus der „Mitte des Betriebsrats" gewählt werden, also ein reguläres Betriebsratsmitglied sein. Geschlecht oder Stimmenzahl bei der Betriebsratswahl spielen keine Rolle.

Wahlgrundsätze: Vorsitzender und Stellvertreter werden grundsätzlich in getrennten Wahlgängen gewählt. Es reicht eine einfache Mehrheit, der Betriebsrat kann aber auch eine höhere Mindestquote festlegen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Amtszeit: Der Vorsitzende ist für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats gewählt. Er kann jedoch jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden (§ 33 BetrVG), und er kann sein Amt auch jederzeit selbst niederlegen. In beiden Fällen muss unverzüglich neu gewählt werden.

Streitigkeiten: Wer die Wahl anfechten möchte – etwa wegen fehlender Beschlussfähigkeit –, muss dies innerhalb von zwei Wochen tun. Die Frist richtet sich nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Zuständig sind die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren.