Betriebsratsvorsitzender - Stellvertreter

In Kürze

Der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden übernimmt dessen Aufgaben und Befugnisse, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder vorzeitig ausscheidet. Die gesetzliche Grundlage ist § 26 BetrVG.

Definition

Der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden ist kein „zweiter Vorsitzender". Solange der Vorsitzende anwesend und handlungsfähig ist, hat der Stellvertreter keine besonderen Funktionen.

Wann springt der Stellvertreter ein? Er übernimmt die Rolle des Vorsitzenden nur dann, wenn dieser verhindert ist – zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub. Eine nur kurzzeitige Verhinderung reicht dafür nicht aus. Für die Dauer der Verhinderung hat er dieselben Befugnisse und Zuständigkeiten wie der Vorsitzende.

Was gilt beim Ausscheiden des Vorsitzenden? Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt aus, vertritt der Stellvertreter ihn so lange, bis ein neuer Vorsitzender gewählt wird. Er rückt dabei nicht dauerhaft in die Stellung des Vorsitzenden nach.

Was passiert, wenn auch der Stellvertreter verhindert ist? Dann kann ein anderes Betriebsratsmitglied einspringen, das dafür bereits – zum Beispiel in der Geschäftsordnung – bestimmt wurde. Fehlt eine solche Regelung, muss der Betriebsrat per Beschluss entscheiden. Ohne eine solche Entscheidung kann der Arbeitgeber Erklärungen gegenüber jedem Betriebsratsmitglied abgeben.

Weitere Aufgaben des Stellvertreters: Existiert im Betrieb ein Betriebsausschuss, ist der Stellvertreter – ebenso wie der Vorsitzende – automatisch Mitglied dieses Ausschusses. Außerdem kann ihm der Betriebsrat bestimmte Geschäftsführungsaufgaben übertragen.