In Kürze
Die Bezugsgröße ist ein jährlich festgelegter Rechenwert in der Sozialversicherung. An ihr hängen viele wichtige Grenzwerte in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Definition
Die Bezugsgröße ist ein zentraler Rechenposten im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie gilt bundeseinheitlich und wird jedes Jahr neu durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt – die sogenannte Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung.
Grundlage für die Berechnung ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Gemeint ist dabei nur das Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV – also Lohn und Gehalt aus einer Beschäftigung. Selbstständige Einkünfte (Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV) zählen nicht dazu.
Der ermittelte Wert wird auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet. Das stellt sicher, dass bestimmte Teilbeträge – etwa ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße – stets auf volle 5,00 Euro enden.
Weil die Bezugsgröße an die Lohnentwicklung gekoppelt ist, passt sie sich automatisch an – sie wird also dynamisiert. Viele weitere Werte im Sozialgesetzbuch sind an sie geknüpft, zum Beispiel bestimmte Mindest- und Höchstgrenzen in den einzelnen Versicherungszweigen.
- § 18 Abs. 1 SGB IV – Definition und Berechnung der Bezugsgröße
- § 69 Abs. 2 SGB VI – Verordnungsermächtigung zur Festlegung des Durchschnittsentgelts
- § 14 SGB IV – Begriff des Arbeitsentgelts
- § 15 SGB IV – Begriff des Arbeitseinkommens