In Kürze
Bei der Betriebsratswahl wählen die Beschäftigten eines Betriebs ihre Interessenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber in geheimer und unmittelbarer Abstimmung. Das Verfahren ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und der ergänzenden Wahlordnung (WO) gesetzlich geregelt.
Definition
Die Betriebsratswahl ist das gesetzlich strukturierte Verfahren, mit dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre betriebliche Interessenvertretung bestimmen. Sie sichert die demokratische Legitimation des Betriebsrats und begründet dessen rechtliche Handlungsfähigkeit für Beteiligungsrechte im betrieblichen Alltag. Die wichtigsten Vorschriften finden sich in §§ 7 bis 20 BetrVG sowie in der Wahlordnung zum BetrVG.
Voraussetzungen: Eine Betriebsratswahl setzt einen Betrieb mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern und drei wählbaren Personen voraus (§ 1 Abs. 1 BetrVG).
Wann wird gewählt? Reguläre Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt – immer im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Die nächste bundesweite reguläre Wahl ist für den Zeitraum 01.03.2026 bis 31.05.2026 vorgesehen. Außerhalb dieses Zeitraums kann eine Wahl nötig werden, wenn sich die Belegschaft stark verändert hat, der Betriebsrat zurückgetreten ist oder erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll.
Wer darf wählen? Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind (§ 7 BetrVG). Dazu zählen auch Auszubildende, befristet Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Beschäftigte in Elternzeit oder Mutterschutz sowie Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind. Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte, echte freie Mitarbeiter und Handelsvertreter.
Wer kann gewählt werden? Als Betriebsratsmitglied wählbar ist, wer volljährig ist und dem Betrieb oder einem Betrieb desselben Unternehmens bzw. Konzerns seit mindestens sechs Monaten angehört (§ 8 Abs. 1 BetrVG). Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar.
Wie läuft die Wahl ab? Je nach Betriebsgröße gibt es ein vereinfachtes Verfahren für Kleinbetriebe oder ein normales Wahlverfahren. Ein Wahlvorstand organisiert die Wahl, erstellt die Wählerliste, gibt ein Wahlausschreiben heraus und stellt das Ergebnis fest. Eine Online-Wahl ist gesetzlich nicht vorgesehen. Arbeitnehmer haben das Recht, die Wahl während der Arbeitszeit durchzuführen.
Kosten und Schutz: Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Dieser ist zur Neutralität verpflichtet und darf die Wahl weder behindern noch beeinflussen.
Anfechtung und Nichtigkeit: Eine Betriebsratswahl kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, etwa wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde. In besonders schwerwiegenden Fällen kann eine Wahl auch von Anfang an nichtig sein.
Abzugrenzen ist die Betriebsratswahl von der bloßen Bestellung von Arbeitnehmervertretungen ohne förmliches Wahlverfahren. Ein Anspruch auf Durchführung außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen besteht nicht.