In Kürze
Der Betriebsausschuss ist ein kleineres Gremium innerhalb des Betriebsrats, das dessen laufende Geschäfte führt und bei Bedarf auch bestimmte Mitbestimmungsrechte eigenständig ausüben kann.
Definition
Der Betriebsausschuss wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um den Betriebsrat zu entlasten. Als eine Art geschäftsführender Vorstand kümmert er sich um alle Angelegenheiten, die sich regelmäßig wiederholen und keinen gesonderten Beschluss des gesamten Betriebsrats erfordern.
Zu diesen laufenden Geschäften gehören zum Beispiel:
- Beschaffung von Unterlagen
- Erteilung und Einholung von Informationen
- Durchführung von Sprechstunden
- Vor- und Nachbereitung von Sitzungen
- Erledigung des Schriftverkehrs
- Vorprüfung von Beschwerden
- Gespräche mit dem Arbeitgeber und Gewerkschaften
Darüber hinaus kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen — zum Beispiel die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in personellen, sozialen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten. In diesen Fällen handelt der Betriebsausschuss anstelle des gesamten Betriebsrats.
Bestimmte Aufgaben darf der Betriebsausschuss jedoch nicht übernehmen:
- Abschluss von Betriebsvereinbarungen
- Anrufung der Einigungsstelle
- Wahl des Betriebsratsvorsitzenden, seines Stellvertreters oder von Ausschussmitgliedern
Damit eine Aufgabenübertragung wirksam ist, muss sie mit der Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder beschlossen und schriftlich festgehalten werden. Der Beschluss muss den Aufgabenbereich so genau beschreiben, dass klar ist, wofür der Betriebsausschuss zuständig ist. Rechtsgrundlage ist § 27 BetrVG.
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsausschuss und Betriebsrat, kann der Betriebsrat die Aufgabenübertragung jederzeit durch einfachen Beschluss widerrufen. Streitigkeiten über die Führung der laufenden Geschäfte werden vor dem zuständigen Arbeitsgericht im Beschlussverfahren geklärt.