Betriebsausschuss - Bildung

In Kürze

Der Betriebsausschuss ist ein Pflichtgremium des Betriebsrats, das in größeren Betrieben gebildet werden muss. Er übernimmt laufende Aufgaben und entlastet damit den gesamten Betriebsrat.

Definition

In Betrieben mit mehr als neun Betriebsratsmitgliedern — das entspricht in der Regel Betrieben ab 201 Beschäftigten — ist der Betriebsrat gesetzlich verpflichtet, einen Betriebsausschuss zu bilden. Die Grundlage dafür ist § 27 BetrVG.

Hat der Betriebsrat weniger als neun Mitglieder, kann kein Betriebsausschuss gebildet werden. In diesem Fall kann der Betriebsrat mit einfacher Mehrheit beschließen, die laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsvorsitzenden zu übertragen.

Zusammensetzung: Dem Betriebsausschuss gehören automatisch der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter an. Hinzu kommen je nach Größe des Betriebsrats drei bis neun weitere Mitglieder. Die genaue Größe regelt § 27 Abs. 1 BetrVG. Sinkt die Zahl der Betriebsratsmitglieder während der Amtszeit, ändert das nichts an der Größe des Ausschusses.

Wahl: Die weiteren Mitglieder werden vom Betriebsrat in einer Betriebsratssitzung gewählt — in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, findet eine einfache Mehrheitswahl statt. Wählbar sind nur Betriebsratsmitglieder; Ersatzmitglieder nur dann, wenn sie dauerhaft oder längerfristig nachgerückt sind. Eine Geschlechterquote ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Wahl gilt grundsätzlich für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats.

Streitigkeiten: Kommt es zu Konflikten bei der Bildung oder Zusammensetzung des Betriebsausschusses, entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Bei wesentlichen Verstößen gegen Wahlvorschriften — etwa einer Wahl durch Zuruf — können einzelne Betriebsratsmitglieder oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Wahl anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.