In Kürze
Der Betriebsausschuss führt seine Sitzungen nach denselben Regeln wie der Betriebsrat. Einberufung, Teilnahmerechte und Geschäftsordnung sind gesetzlich geregelt.
Definition
Die Sitzungen des Betriebsausschusses richten sich nach den Vorschriften für Betriebsratssitzungen (§§ 29 ff. BetrVG). Einberufen und geleitet werden sie vom Betriebsratsvorsitzenden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Wer darf teilnehmen? Neben den Ausschussmitgliedern haben die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ein Teilnahmerecht. Betreffen Tagesordnungspunkte die Jugendlichen und Auszubildenden besonders, darf die gesamte JAV teilnehmen. Werden ihre Interessen sogar überwiegend berührt, hat die JAV auch ein Stimmrecht (§ 67 Abs. 2 BetrVG).
Damit die Stimmenverteilung ausgewogen bleibt, wird die Zahl der teilnehmenden JAV-Mitglieder anteilig gekürzt — im gleichen Verhältnis, in dem der Betriebsausschuss kleiner ist als der Betriebsrat. Hat der Betriebsrat beispielsweise 15 Mitglieder und der Ausschuss 5, darf nur ein Drittel der JAV-Mitglieder teilnehmen.
Auch Gewerkschaftsvertreter können entsprechend § 31 BetrVG an Sitzungen teilnehmen. Der Arbeitgeber hat dagegen grundsätzlich kein Teilnahmerecht.
Geschäftsordnung: Der Betriebsausschuss kann sich eigene Verfahrensregeln in einer Geschäftsordnung geben — sofern der Betriebsrat noch keine eigene Geschäftsordnung erlassen hat.