In Kürze
Ein Gemeinschaftsbetrieb entsteht, wenn mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen gemeinsam einen Betrieb führen. Der Betriebsrat vertritt dann alle dort beschäftigten Arbeitnehmer – unabhängig davon, bei welchem der beteiligten Unternehmen sie angestellt sind.
Definition
Von einem Gemeinschaftsbetrieb spricht man, wenn mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bilden und gemeinsam betreiben. Entscheidend ist, dass die Unternehmen ihre Betriebsmittel und Arbeitnehmer gemeinsam einsetzen und eine einheitliche Leitung in sozialen und personellen Angelegenheiten besteht.
Die Aufspaltung eines Betriebs in mehrere kleine, juristisch selbstständige Einheiten ist ein häufig genutztes Mittel, um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu schwächen. Deshalb lohnt es sich für Betriebsräte, genau zu prüfen, ob trotz formaler Trennung in Wirklichkeit ein einheitlicher Betrieb vorliegt.
Wann wird ein Gemeinschaftsbetrieb vermutet? Das Gesetz sieht in § 1 Abs. 2 BetrVG zwei Fälle vor, in denen automatisch vermutet wird, dass ein gemeinsamer Betrieb besteht:
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG: Mehrere Unternehmen setzen ihre Betriebsmittel und Arbeitnehmer gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke ein.
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG: Ein Unternehmen wird aufgespalten und Betriebsteile werden einem anderen Unternehmen zugeordnet, ohne dass sich die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Kann die Vermutung widerlegt werden? Ja. Bestreiten die beteiligten Unternehmen, dass sie Betriebsmittel und Arbeitnehmer gemeinsam einsetzen oder gemeinsam führen, müssen sie das beweisen – nicht der Betriebsrat. Gelingt die Widerlegung, gelten die Unternehmen als getrennte Betriebe, und in jedem muss bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein eigener Betriebsrat gewählt werden.
Welche Rechte hat der Betriebsrat im Gemeinschaftsbetrieb? Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs vertritt die Interessen aller dort beschäftigten Arbeitnehmer – unabhängig davon, welchem der beteiligten Unternehmen sie formal zugeordnet sind. Er ist zum Beispiel bei jeder Kündigung zu beteiligen, egal ob der betroffene Arbeitnehmer zu Unternehmen A oder Unternehmen B gehört.