In Kürze
Ein Kleinbetrieb nach dem Betriebsverfassungsgesetz beschäftigt ständig fünf bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Dort kann ein Betriebsrat gewählt werden, der aus nur einer einzigen Person besteht.
Definition
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet zwischen verschiedenen Betriebsgrößen. Von einem Kleinbetrieb spricht man, wenn ständig fünf bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Betriebe mit bis zu fünf Arbeitnehmern gelten dagegen als Kleinstbetriebe.
Rechtsgrundlage sind §§ 1 und 4 BetrVG.
In einem Kleinbetrieb kann ein sogenannter einköpfiger Betriebsrat gewählt werden – also ein Betriebsrat, der aus nur einer Person besteht. Dieser hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie ein Betriebsrat mit mehreren Mitgliedern.
Allerdings gelten im Kleinbetrieb einige Regelungen des BetrVG nicht. Folgende Vorschriften finden keine Anwendung, solange nicht mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind:
- §§ 99–101 BetrVG – Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (z. B. Einstellung, Versetzung)
- § 106 BetrVG – Wirtschaftsausschuss
- § 110 BetrVG – Unterrichtung der Arbeitnehmer
- §§ 111, 112 BetrVG – Betriebsänderungen
Trotzdem bleibt der Informationsanspruch des Betriebsrats bestehen. Er ergibt sich aus den allgemeinen Aufgaben und Pflichten nach §§ 75, 80 BetrVG. Auch bei Betriebsänderungen, die Auswirkungen auf Arbeitsplätze oder Arbeitsabläufe haben, ist eine Beteiligung des Betriebsrats erforderlich (§ 90 BetrVG).
Scheidet der einzige Betriebsrat dauerhaft aus und gibt es kein Ersatzmitglied, muss nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG eine vorzeitige Neuwahl stattfinden. Bei nur vorübergehender Verhinderung – etwa durch Krankheit – muss die Betriebsratstätigkeit bis zur Rückkehr des Betriebsrats ruhen.