In Kürze
Ein Kleinstbetrieb ist ein Betrieb mit weniger als fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern. Dort wird kein eigener Betriebsrat gewählt — die Beschäftigten werden stattdessen dem Betriebsrat des Hauptbetriebs zugeordnet.
Definition
Nach § 1 BetrVG kann ein Betriebsrat nur gewählt werden, wenn mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Betriebe, die diese Schwelle nicht erreichen, gelten als Kleinstbetriebe und haben damit keinen Anspruch auf einen eigenen Betriebsrat.
Gehört ein Kleinstbetrieb zu einem Unternehmen, das auch andere Betriebe mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern hat, greift § 4 Abs. 2 BetrVG: Der Kleinstbetrieb wird dann dem räumlich nächstgelegenen Hauptbetrieb zugeordnet.
Betriebsratswahl: Die wahlberechtigten Beschäftigten des Kleinstbetriebs nehmen an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teil und können sich dort auch selbst zur Wahl aufstellen lassen.
Zuständigkeit: Der Betriebsrat des Hauptbetriebs vertritt die Interessen der Arbeitnehmer im Kleinstbetrieb vollständig — also auch bei Einstellungen, Kündigungen oder Betriebsänderungen. Ob diese Mitbestimmungsrechte gelten, hängt nicht von der Größe des Kleinstbetriebs ab, sondern davon, ob im gesamten Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 99, 111 ff. BetrVG).