In Kürze
Im Baugewerbe haftet ein Hauptunternehmer für die Sozialversicherungsbeiträge seiner Nachunternehmer, wenn diese nicht zahlen. Diese sogenannte Durchgriffshaftung gilt seit dem 1. August 2002 und ist in § 28e Abs. 3a SGB IV geregelt.
Definition
Beauftragt ein Bauunternehmer (Hauptunternehmer) einen anderen Betrieb (Nachunternehmer) mit Bauleistungen, haftet er wie ein selbstschuldnerischer Bürge dafür, dass der Nachunternehmer die Sozialversicherungsbeiträge seiner Beschäftigten abführt. Das gilt auch für Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger sowie für Beiträge eines vom Nachunternehmer beauftragten Verleihers.
Die Haftung greift ab einem geschätzten Gesamtwert aller Bauleistungen für ein Bauwerk von 275.000 Euro. Entscheidend ist dabei nicht ein einzelner Auftrag, sondern die Summe aller Bauleistungen für das gesamte Bauwerk.
Haftungsausschluss: Der Hauptunternehmer kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen durfte, dass der Nachunternehmer seine Beitragspflichten erfüllt. Dies gelingt zum Beispiel durch:
- Präqualifikation – Nachweis von Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers
- Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung – eine Bescheinigung der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse), die bestätigt, dass der Nachunternehmer seine Beitragspflichten regelmäßig erfüllt hat; sie ist drei Kalendermonate gültig
Auskunftspflichten: Nachunternehmer müssen der Einzugsstelle auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Hauptunternehmers nennen (§ 28e Abs. 3c SGB IV). Wer diese Auskunft verweigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Lohnunterlagen: Bauunternehmer müssen ihre Lohnunterlagen so führen, dass die Arbeitnehmer, ihr Entgelt und die Sozialversicherungsbeiträge dem jeweiligen Auftrag zugeordnet werden können (§ 28f Abs. 1a SGB IV). Verstöße können mit bis zu 5.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Erweiterung auf andere Branchen: Das Prinzip der Generalunternehmerhaftung wurde auf weitere Bereiche ausgedehnt – seit 2017 auf die Fleischwirtschaft und seit 2019 auf die Kurier-, Express- und Paketbranche. Auch dort haften Hauptunternehmer wie selbstschuldnerische Bürgen für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge ihrer Nachunternehmer, können sich aber durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder Präqualifikation von der Haftung befreien.