In Kürze
Beitragshinterziehung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe abführt. Das kann strafrechtliche Folgen haben.
Definition
Arbeitgeber sind verpflichtet, den sogenannten Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Arbeitnehmeranteil und dem Arbeitgeberanteil zusammen und deckt die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.
Werden diese Beiträge gar nicht, zu spät oder in falscher Höhe gezahlt, müssen sie nachgezahlt werden. Die Meldepflichten des Arbeitgebers sind in § 28a SGB IV geregelt.
Besonders schwerwiegend ist das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile: Hier greift § 266a StGB, der die Beitragshinterziehung als Straftat einstuft. Arbeitgeber können sich also nicht nur zu Nachzahlungen verpflichten, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden.