In Kürze
Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf bestimmte Einnahmen. Dazu zählen die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten oder Pensionen sowie Arbeitseinkommen.
Definition
In der KVdR werden drei Einkommensarten zur Beitragsberechnung herangezogen:
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 SGB V): Dazu gehören Renten der Deutschen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung. Auch vergleichbare ausländische Renten aus EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz können beitragspflichtig sein. Renten der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben dagegen außen vor.
- Versorgungsbezüge (§ 229 SGB V): Hierunter fallen zum Beispiel Beamtenpensionen, berufsständische Versorgungsleistungen und Betriebsrenten. Auch Kapitalabfindungen können beitragspflichtig sein — sie werden dann auf 120 Monate (zehn Jahre) verteilt.
- Arbeitseinkommen: Selbstständige Einkünfte, die ein Rentner neben seiner Rente erzielt, fließen ebenfalls in die Beitragsberechnung ein.
Maßgeblich ist jeweils der tatsächliche Zahlbetrag — also der Betrag, der wirklich ausgezahlt wird. Abtretungen oder Pfändungen ändern daran nichts. Auch Rentennachzahlungen für zurückliegende Zeiten sind grundsätzlich beitragspflichtig, sofern in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen bestand.
Für Betriebsrenten gilt seit dem 1. Januar 2020 ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2025: 187,25 Euro). Bis zu diesem Betrag sind Betriebsrenten beitragsfrei; nur der darüber hinausgehende Teil wird verbeitragt. Für andere Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen gilt dagegen eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag beitragspflichtig — nicht nur der übersteigende Teil.