Beitragspflichtige Einnahmen - Renten

In Kürze

Wer eine gesetzliche Rente bezieht, zahlt darauf Beiträge zur Krankenversicherung. Grundlage ist der tatsächlich ausgezahlte Betrag der Rente.

Definition

Als beitragspflichtige Einnahmen aus Renten gelten in erster Linie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sowie der Knappschaftsversicherung (§ 228 Abs. 1 SGB V).

Auch vergleichbare Renten aus dem Ausland werden bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.

Nicht beitragspflichtig sind hingegen folgende Renten:

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung – sie bleiben bei der Beitragsbemessung außen vor.
  • Renten nach dem SGB XIV (z. B. Leistungen für Opfer von Gewalttaten) – auch diese werden nicht herangezogen.

Der Beitrag wird auf den sogenannten Zahlbetrag der Rente erhoben. Das ist der Betrag, der nach Abzug aller gesetzlich vorgesehenen Kürzungen tatsächlich ausgezahlt wird – also nicht unbedingt der ursprünglich festgestellte Rentenbetrag.