In Kürze
Eine Betriebsübung entsteht, wenn ein Arbeitgeber bestimmte Leistungen oder Verhaltensweisen regelmäßig und gleichartig wiederholt. Arbeitnehmer können daraus einen rechtlichen Anspruch ableiten – ganz ohne schriftlichen Vertrag.
Definition
Unter Betriebsübung (auch: betriebliche Übung) versteht man die regelmäßige, gleichartige Praxis eines Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Typische Beispiele sind freiwillige Sonderzahlungen oder Vergünstigungen, die Jahr für Jahr wiederholt werden.
Entscheidend ist, dass Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfen, dass diese Praxis auch künftig fortgeführt wird. Rechtlich wird dies entweder als stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrags oder als Vertrauenshaftung begründet.
Ist eine Betriebsübung erst einmal entstanden, kann der Arbeitgeber sie nicht einfach abschaffen. Es gelten dann dieselben Grundsätze wie bei der Änderung vertraglicher Vereinbarungen.
Betriebsübungen wirken in der Regel nur zugunsten der Arbeitnehmer. Verschlechterungen sind durch gesetzliche und tarifvertragliche Mindeststandards begrenzt.
Wichtig für Arbeitgeber: Wer freiwillige Leistungen gewährt, ohne eine Betriebsübung entstehen zu lassen, sollte dies ausdrücklich schriftlich festhalten – zum Beispiel durch einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt. Fehlt ein solcher Vorbehalt, kann aus der wiederholten Leistung ein dauerhafter Anspruch der Arbeitnehmer entstehen.