Betriebsvermögen - notwendiges

In Kürze

Notwendiges Betriebsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar dem Betrieb dienen. Sie müssen zwingend dem Unternehmen zugeordnet werden – eine freie Wahl gibt es hier nicht.

Definition

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt und geeignet sind, ausschließlich und unmittelbar dem Unternehmenszweck zu dienen. Dazu zählen auch Güter, die so eng mit dem Betrieb verbunden sind, dass sie für dessen Führung wesentlich oder sogar unentbehrlich sind.

Typische Beispiele sind Maschinen in einem Produktionsbetrieb, Lastkraftwagen eines Speditionsunternehmens oder der Warenbestand eines Handelsbetriebs. Auch Lieferantenverbindlichkeiten können dazugehören.

Wichtig: Ein Wirtschaftsgut gehört nicht allein deshalb zum notwendigen Betriebsvermögen, weil es mit betrieblichen Mitteln gekauft wurde. Entscheidend ist, ob es im Namen des Betriebs angeschafft oder im Betrieb hergestellt wurde.

Das notwendige Betriebsvermögen lässt sich in zwei Bereiche unterteilen:

  • Anlagevermögen: Grundstücke, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Umlaufvermögen: Warenbestand, Forderungen, Kassenbestand

Wirtschaftsgüter können nur dann notwendiges Betriebsvermögen sein, wenn sie dem Unternehmen auch gehören. Geleaste Gegenstände zählen daher nicht dazu, da sie rechtlich dem Leasinggeber gehören.

Das Gegenstück ist das notwendige Privatvermögen: Wirtschaftsgüter, die keinerlei Bezug zum Betrieb haben oder eng mit der privaten Lebensführung verbunden sind – etwa das selbst genutzte Wohnhaus des Unternehmers – gehören zwingend dorthin.

Werden Wirtschaftsgüter aus dem notwendigen Betriebsvermögen später verkauft oder ins Privatvermögen überführt, müssen dabei entstandene stille Reserven aufgelöst und versteuert werden.