In Kürze
Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die weder eindeutig betrieblich noch eindeutig privat genutzt werden — und die ein Unternehmen freiwillig dem Betriebsvermögen zuordnen kann.
Definition
Nicht jedes Wirtschaftsgut gehört automatisch zum Betrieb oder zum Privatbereich. Liegt die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts zwischen 10 % und 50 %, entsteht eine Grauzone: Es handelt sich weder um notwendiges Betriebsvermögen (über 50 % betrieblich genutzt) noch um notwendiges Privatvermögen (unter 10 % betrieblich genutzt).
Genau hier setzt das gewillkürte Betriebsvermögen an. Der Unternehmer kann selbst entscheiden, ob er solche Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuordnet — vorausgesetzt, das Wirtschaftsgut steht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Betrieb und fördert ihn, zum Beispiel durch Vermögenserträge.
Typische Beispiele für gewillkürtes Betriebsvermögen sind:
- Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft
- Unbebaute Grundstücke, auch wenn die spätere Verwendung noch offen ist
- Bebaute und vermietete Grundstücke
- Personenkraftwagen
- Wertpapiere
Die Zuordnung zum Betriebsvermögen muss in der Buchführung und Bilanz des Unternehmens klar ausgewiesen sein. Wichtig: Diese Entscheidung lässt sich nicht einfach rückgängig machen. Wird die Buchung storniert, gilt das Wirtschaftsgut als entnommen — mit steuerlichen Folgen.
Solange ein Wirtschaftsgut als gewillkürtes Betriebsvermögen gilt, wird es steuerlich wie notwendiges Betriebsvermögen behandelt. Das bedeutet: Bei Verkauf oder Entnahme müssen stille Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Im Gegenzug sind Abschreibungen und eventuelle Veräußerungsverluste steuerlich absetzbar.